Es gilt die Unschuldsvermutung, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist (Menschenrechte, Artikel 11),
strafrechtlich als Entscheidungsregel "in dubio pro reo".
Ncht der Angeklagte (Zverev) muss seine Unschuld beweisen, sondern die Klägerin die in den Vorwürfen enthaltene Schuld.
Soviel zum...