Rollt da eine gewalltige Welle an? Oder ist das nur eine BILD Geschichte?
Mal sehen was daraus wird., so wie BILD das beschreibt kann ich es nicht rauslesen.
Artikel 17 – Folgen einer Vertragsauflösung ohne triftigen Grund
Löst eine Partei einen Vertrag ohne triftigen Grund auf, kommen folgende
Bestimmungen zur Anwendung:
1. Die vertragsbrüchige Partei ist in jedem Fall zur Zahlung einer Entschädigung
verpflichtet. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 20 und Anhang 4 zur Ausbildungsentschädigung und sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, werden bei der Festlegung der Entschädigung aufgrund eines Vertragsbruchs nationales Recht, die Besonderheit des Sports sowie alle anderen objektiven Kriterien berücksichtigt. Darunter fallen insbesondere die Entlohnung und andere Leistungen, die dem Spieler gemäß gegenwärtigem und/oder neuem Vertrag zustehen, die verbleibende Vertragslaufzeit bis maximal fünf Jahre, die Höhe von Gebühren und Ausgaben, für die der ehemalige Verein aufgekommen ist (und die über die Dauer des Vertrags amortisiert wurden) sowie die Frage, ob sich der Vertragsbruch während der Schutzzeit ereignete.
2. Das Recht auf Entschädigung kann nicht an Dritte abgetreten werden. Hat ein Berufsspieler eine Entschädigung zu bezahlen, gelten für ihn und den neuen Verein sowohl eine Kollektiv- als auch eine Einzelhaftung. Der Betrag kann vertraglich festgelegt oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
3. Im Falle eines Vertragsbruchs während der Schutzzeit kann einem Spieler zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, auch eine sportliche Sanktion auferlegt werden. Diese Sanktion besteht aus einer viermonatigen Spielsperre für offizielle Spiele. In besonders schweren Fällen beträgt die Sperre sechs Monate. Diese Sanktionen treten mit Beginn der darauf folgenden Spielzeit für den neuen Verein in Kraft. Ein einseitiger Vertragsbruch ohne triftigen Grund oder sportlich triftigen Grund nach der Schutzzeit zieht keine sportlichen Sanktionen nach sich. Außerhalb der Schutzzeit können Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen werden, wenn die Vertragsauflösung nicht fristgerecht mitgeteilt wird (innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem letzten Spiel der Spielzeit). Die Schutzzeit setzt wieder ein, wenn die Laufzeit des alten Vertrags verlängert wird.
4. Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine entschädigung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehlbaren Verein für zwei Registrierungsperioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert.
5. Personen, die den FIFA-Statuten und -Reglementen unterstehen Vereinsoffizielle, Spielervermittler, Spieler usw.) und zur Erleichterung eines Spielertransfers zum Vertragsbruch zwischen dem Spieler und seinem Verein anstiften, werden bestraft.
Mal sehen was daraus wird., so wie BILD das beschreibt kann ich es nicht rauslesen.