GitcheGumme
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tobinho schrieb:Was erzählst du denn für nen Schmarn?
Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2001 (Az.:9 AZR 464/00)
Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, die die Aufnahme einer Nebentätigkeit von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig macht, ist wirksam. Die Klausel beschränkt den Arbeitnehmer nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit. Die Klausel verpflichtet den Arbeitnehmer, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Damit wird dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglicht, ob seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden.
Quelle: Pressemitteilung des BAG (82/01) vom 11.12.01
habe ich was anderes behauptet?
Die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst/b] ist grundsätzlich anzeige- und genehmigungspflichtig.
Dürfte klar sein, oder?
Im allgemeinen Arbeitsrecht gilt grundsätzlich die Anzeigeverpflichtung. Die Nebentätigkeit ist grundsätzlich zu genehmigen, wenn dadurch keine Kollision inhaltlicher oder zeitlicher Art mit der Haupttätigkeit eintritt./b]
Also immer schön locker bleiben und Füße stillhalten, Jungs.