L
LebsiakAlexander
Guest
Lard schrieb:Also, ich möchte nun keine Haarspalterei betreiben, bin doch der Meinung, dass Deine Auslegung nicht gaaaaaaaaaanz richtig ist. Wer den Dienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verfplichtet werden, der sich eben Zivildienst nennt. Dies ist jedoch kein Ausnahmerecht, sondern ein vom Grundgesetz verbrieftes Recht. Ein Ausnahmerecht würde heissen, dass unter besonderen Umständen diese Regelung nicht mehr gelten würde, dies ist jedoch nicht der Fall und deshalb kann man auch nicht von einem Ausnahmerecht sprechen. Und auf Grund dessen hängt es auch nicht davon ab, ob die Wehrpflichtigen ihren Dienst freiwillig und gewissenhaft absolvieren, damit Andere in den "Genuss" des Zivildienstes kommen.
Also, ist ja schliesslich egal - aber so würde ich das Gesetz interpretieren.
interpretieren ist dein gutes Recht, solange du selbst es auch als deine Interpretation betrachtest.
Im übrigen ist auch besonderes Recht eines Schwerbehinderten per GG extra gestärkt/geschützt.
Es steht aber nirgendwo im GG drin, dass dies ein Ausnahmerecht ist, wobei es sich eindeutig um Ausnahmerecht handelt. Die anderen Gesetze wie SGB und BGB (z,B.) bestätigen jedoch den Ausnahme-Status des o.g. Rechtes.
So wird laut deiner Aussage der Zivildienst im GG nicht als Ausnahmerecht definiert, im s. g. Soldatengesetz (juristisch korrekte Bezeichnung entfällt momentan meinem Erinnerungsvermögen) wird es aber deutlich bzw. eindeutig als Ausnahmerecht behandelt.