BGB Klausur: welches Gericht ist zuständig?


kumshooter

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hey,

am Dienstag steht meine BGB Klausur an(studiere VWL). Soweit recht easy bis auf die Sachfragen.

Unser Prof liebt es 2 von 10 Fragen nach der Zuständigkeit zu stellen.

Beispiel:

Arbeitnehmer A hat einen Arbeitsvertrag mit Arbeitgeber B gekündigt und ist ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen. Tortz mehrfacher Afforderung erteilt B dem A kein Arbeitszeugnis.
Welches Gericht ist zuständig?

-> ich müsste raten und würde Verwaltungsgericht sagen. Gibt es eine einfache faustformel/definition wie ich solche Fälle dem richtigem Gericht zuordne?

grüße aus der Klausurphase
 

kumshooter

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Omega

Fußball-Moderator a.D.
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BGB Klausur und zuständig soll das Verwaltungsgericht sein?:D

Arbeitsgericht ist richtig.

Faustformel:
natürliche/ juristische Person gegen Staat = Verwaltungs- oder Sozialgericht
Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber = Arbeitsgericht
n/j Person gegen n/j Person = Amtsgericht (Streitwert bis 5 T €) Landgericht (5001 € und höher)
 
C

Conny

Guest
Amtsgericht (Streitwert bis 5 T €) Landgericht (5001 € und höher)
Bitte: Landgericht: € 5000,01 und höher bzw. noch genauer: über € 5.000,00 (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). ;)

Die Faustformel ist allerdings stark vereinfacht, weil sowohl Amtsgericht als auch Landgericht verschiedene Sonderzuständigkeiten haben unabhängig vom Streitwert. So ist z.B. das Amtsgericht immer für Wohnraummietsachen zuständig.

Lies §§ 23 bis 23b GVG und § 71 GVG für Abgrenzung AG/LG. Lies §§ 2, 2a ArbGG für Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und § 40 VwGO für Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes.

Conny
 

Omega

Fußball-Moderator a.D.
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panik: Landgericht / Amtsgericht ist natürlich richtig

Sonderzuständigkeiten, wie Kammer für Handelssachen, WEG- und Mietrecht habe ich weggelassen, weil dies wirklich Sonderwissen verlangt, das auch nicht ableitbar ist.
 
C

Conny

Guest
Die Kammer für Handelssachen (KfH) ist keine Frage der Gerichtszuständigkeit. Sie ist ein Spruchkörper innerhalb des Landgerichts, neben den allgemeinen Zivilkammern. Die sachliche Zuständigkeit betrifft nur die Abgrenzung zwischen AG und LG in erster Instanz. ;)
 
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