Ich habe folgendes im Kicker gefunden
Auf- und Abstieg am grünen Tisch: Die Regularien
Die Saison 2010/11 in den drei deutschen Profiligen ist beendet, in den beiden Relegationsrunden zur 1. und 2. Bundesliga fallen die letzten Entscheidungen. Sportlich ist dann alles geklärt, die Auf- und Absteiger stehen fest. Doch das Lizenzierungsverfahren für die neue Saison könnte hier noch einiges durcheinanderbringen - und am Ende könnte es doch ganz anders kommen. Drittligist Wacker Burghausen hofft bereits, wie schon 2009 dem Abstieg am "grünen Tisch" zu entgehen. kicker online beschreibt, was die Statuten der DFL und des DFB im Falle einer Nicht-Lizenzerteilung vorsehen.
Die sportlichen Entscheidungen sind gefallen. Nun sind der DFB bzw. die DFL im Lizenzierungsverfahren am Zug.
© imago1. Abstieg aus der 2. Liga
Rot-Weiß Oberhausen und Arminia Bielefeld stehen sportlich als Absteiger fest. Beide Klubs haben fristgerecht per 31. März beim DFB eine Lizenz für die 3. Liga beantragt, müssen aber, neben mehreren anderen Clubs, noch bis Ende Juni Bedingungen zum endgültigen Erhalt der Lizenz erfüllen. Die letzte Entscheidung in diesem Verfahren erfolgt in der ersten Juliwoche. Erhalten die bedrohten Vereine die Lizenz nicht, werden sie in die Regionalliga oder bei Insolvenz sogar noch einige Klassen tiefer, durchgereicht. In diesem Fall würde sich gemäß § 55a, Abs. 3 der DFB-Spielordnung die Zahl der sportlichen Absteiger aus der 3. Liga entsprechend reduzieren - und Wacker und vielleicht sogar Werder Bremen II könnten in der Liga bleiben.
- Anzeige -Sofern die Verhandlungen des TSV 1860 München mit dem jordanischen Investor Hasan Ismaik scheitern sollten und am Ende gar ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, so würden 1860 für die kommende Saison gemäß der DFL-Lizenzierungsordnung (§11, Abs. 5) neun Punkte abgezogen. Für die Abschlusstabelle der Saison 2010/11 hätte dieser Fall keine Auswirkungen, weil die "Löwen" die Saison zu Ende spielen konnten.
Würde 1860 aber gar die Lizenz für die kommende Saison verweigert, so würde sich die Zahl der sportlichen Absteiger aus der 2. Liga verringern. (§54, Abs. 3 der DFB-Spielordnung). Verliert also Osnabrück die Relegation gegen Dynamo Dresden, so würde der VfL dennoch die Klasse halten. Gewinnt Osnabrück dagegen die Relegation, würde Rot-Weiß Oberhausen in der Liga bleiben - vorausgesetzt RWO erhält eine Zweitligalizenz.
Auch für den Fall einer Lizenz-Verweigerung für mehr als drei sportlich qualifizierte Klubs haben die Statuten übrigens vorgesorgt: Dann würde sich die Zahl der Zweitligisten für eine Saison entsprechend reduzieren, zur Wiederauffüllung auf die Sollzahl von 18 Vereinen würde es entsprechend weniger Absteiger geben, die Relegation würde entfallen und der Dritte der 3. Liga erhielte ein Aufstiegsrecht.
2. Abstieg aus der 3. Liga
Hier gilt ähnliches wie beim Abstieg aus der 2. Liga: Sofern einem Verein der 3. Liga die Lizenz für die kommende Saison verweigert werden sollte - RW Ahlen muss beispielsweise zittern -, reduziert sich die Zahl der sportlichen Absteiger (§55a, Abs. 3 der DFB-Spielordnung). Gleiches gilt auch, sofern ein Regionalligameister bzw. der mögliche Nachrücker keine Drittligalizenz erhält und damit nicht aufsteigen darf bzw. auf die Lizenz verzichtet (§55a, Abs.2 und §55b). Wird mehr als drei Vereinen die Lizenz für die neue Saison verweigert (inklusive den Absteigern aus der 2. Liga) so startet die 3. Liga mit weniger als 20 Vereinen, die Zahl der sportlichen Absteiger reduziert sich dann in der folgenden Saison (§55a, Abs. 5).
Konkret könnte sich theoretisch auf diese Weise der FC Bayern II, abgeschlagener Tabellenletzter der abgelaufenen Saison, in der 3. Liga halten, wenn drei sportlich für die 3. Liga qualifizierten Vereinen die Lizenz verweigert wird bzw. diese auf die Lizenz verzichten.
3. Sonderfall Lizenzverweigerung für den Relegationsteilnehmer
Eine Besonderheit gilt für den theoretischen Fall, dass der Drittletzte der 1. oder 2. Bundesliga keine Lizenz erhält bzw. auf diese verzichtet. Dann erhält - unabhängig vom Ausgang der Relegationsspiele - der Tabellendritte der 2. Liga bzw. der 3. Liga das Aufstiegsrecht (§ 3, Abs. 4 der DFL-Spielordnung bzw. § 54, Abs. 3 der DFB-Spielordnung). Nur in diesem speziellen Fall ist es also möglich, dass ein sportlich nicht aufgestiegener Klub in der nächsthöheren Spielklasse antreten darf.