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Die Gewährung der Bonusaktien stellt bei allen drei Börsengängen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Maßgeblicher Zuflusszeitpunkt ist der Einbuchungstag der Aktien in das Depot des Anteilseigners. Der Anschaffungswert ist nach dem am Einbuchungstag niedrigsten Kurswert an einer deutschen Börse zu bemessen.