Strafbarkeit von Toten


Limitless

Nachwuchsspieler
Beiträge
1.008
Punkte
0
Ort
Gießen
Mal eben eine Frage an die zum Glück zahlreich vertretenen fertigen oder höheren Juristen im Forum...

Ich hab' am Mittwoch die erste Klausur für den großen Schein Strafrecht geschrieben und jetzt stehen wir vor einem kleinen Meinungsstreit: Im Fall (u.a.) erpresst der B den A, dreht sich danach um, geht, und wird dann von hinten erstochen. Die Frage unter dem Fall lautete: "Prüfen sie die Strafbarkeit der Beteiligten".

Jetzt weiß ich zwar, dass man grundsätzlich die Strafbarkeit von Toten nicht prüft. Ich meine mich aber an zwei Ausnahmen zu erinnern, und zwar:

1. Die Fallfrage lautet "Prüfen sie die Strafbarkeit aller Beteiligten" (oder sinngemäß)
2. Die Strafbarkeit des Toten beeinflusst u.U. die Strafbarkeit eines anderen Beteiligten.

Stimmt das oder bilde ich mir diese Ausnahmen nur ein, um meine Klausur gedanklich noch zu retten? Wäre hier der B zu prüfen oder nicht?

Danke schon mal ;)
 

De Dreier

Nachwuchsspieler
Beiträge
5.949
Punkte
0
Du prüfst die Strafbarkeit des B doch ab, wenn du Rechtfertigungs/Entschuldigungs etc Gründe des A machst. Quasi implizit.
 

MS

Bankspieler
Beiträge
21.209
Punkte
113
Wenn nur A und B auftauchen und nach allen Beteilgten gefragt wird, dann eben auch B prüfen.

Was De Dreier meint ist im Prinzip richtig. Ob A aus Notwehr gehandelt hat, richtet sich danach, ob ein gegenwärtiger rw Angriff vorlag. Und da prüfst du inzident das Handeln des B und stellst da ggf. die RWK fest. Nur stellt die Inzidentprüfung ja immernoch keine Prüfung der Strafbarkeit des Toten B dar.

Da ich im Moment StrR nicht lerne und ein bisschen (viel) vergessen hab, stell deine Frage doch mal bei juraexamen.com.
 
Oben