Mal eben eine Frage an die zum Glück zahlreich vertretenen fertigen oder höheren Juristen im Forum...
Ich hab' am Mittwoch die erste Klausur für den großen Schein Strafrecht geschrieben und jetzt stehen wir vor einem kleinen Meinungsstreit: Im Fall (u.a.) erpresst der B den A, dreht sich danach um, geht, und wird dann von hinten erstochen. Die Frage unter dem Fall lautete: "Prüfen sie die Strafbarkeit der Beteiligten".
Jetzt weiß ich zwar, dass man grundsätzlich die Strafbarkeit von Toten nicht prüft. Ich meine mich aber an zwei Ausnahmen zu erinnern, und zwar:
1. Die Fallfrage lautet "Prüfen sie die Strafbarkeit aller Beteiligten" (oder sinngemäß)
2. Die Strafbarkeit des Toten beeinflusst u.U. die Strafbarkeit eines anderen Beteiligten.
Stimmt das oder bilde ich mir diese Ausnahmen nur ein, um meine Klausur gedanklich noch zu retten? Wäre hier der B zu prüfen oder nicht?
Danke schon mal
Ich hab' am Mittwoch die erste Klausur für den großen Schein Strafrecht geschrieben und jetzt stehen wir vor einem kleinen Meinungsstreit: Im Fall (u.a.) erpresst der B den A, dreht sich danach um, geht, und wird dann von hinten erstochen. Die Frage unter dem Fall lautete: "Prüfen sie die Strafbarkeit der Beteiligten".
Jetzt weiß ich zwar, dass man grundsätzlich die Strafbarkeit von Toten nicht prüft. Ich meine mich aber an zwei Ausnahmen zu erinnern, und zwar:
1. Die Fallfrage lautet "Prüfen sie die Strafbarkeit aller Beteiligten" (oder sinngemäß)
2. Die Strafbarkeit des Toten beeinflusst u.U. die Strafbarkeit eines anderen Beteiligten.
Stimmt das oder bilde ich mir diese Ausnahmen nur ein, um meine Klausur gedanklich noch zu retten? Wäre hier der B zu prüfen oder nicht?
Danke schon mal