Nach Ansicht des EuGH stehen die Vorschriften der
FIFA und der UEFA über die vorherige Genehmigung von Fußballwettbewerben im Widerspruch zum Unionsrecht, konkret zum Wettbewerbsrecht und zur Dienstleistungsfreiheit.
Aber der Reihe nach: Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass bei der Veranstaltung von Fußballwettbewerben und der Verwertung der Medienrechte das Wettbewerbsrecht eingehalten und die Dienstleistungsfreiheit respektiert werden muss.
Das gilt selbst dann, wenn die wirtschaftliche Ausübung des Sports bestimmte Besonderheiten aufweist, wie das Bestehen von Verbänden, die über bestimmte Regelungs- und Kontrollbefugnisse sowie über die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen verfügen.
Im Anschluss legt der EuGH dar, dass Monopolisten, welche die Bedingungen für den Zugang potenziell konkurrierender Unternehmen am Markt festlegen, Kriterien unterliegen müssen, die transparent, objektiv, nicht-diskriminierend und verhältnismäßig sein müssen. Die Befugnisse der FIFA und der UEFA sind nach Ansicht des Gerichtshofs (derzeit) keinen solchen Kriterien unterworfen.
Die Genehmigungs-, Kontroll- und Sanktionsvorschriften der FIFA und der UEFA sind darüber hinaus aufgrund ihres willkürlichen Charakters als ungerechtfertigte Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs anzusehen.
Besonders interessant sind die Ausführungen des EuGH zur Verwertung von Medienrechten: Die entsprechenden Vorschriften der FIFA und der UEFA sind so beschaffen, dass sie den europäischen Fußballvereinen, allen auf den Medienmärkten tätigen Unternehmen und letztlich auch den Verbrauchern und Fernsehzuschauern schaden, indem sie sie daran hindern, neue und potenziell innovative oder interessante Wettbewerbe zu erleben.
Es sei jedoch Sache des Madrider Gerichts, zu prüfen, ob diese Regeln nicht dennoch den verschiedenen Akteuren des Fußballsports zugutekommen würden, indem sie beispielsweise eine solidarische Umverteilung der mit diesen Rechten erzielten Gewinne gewährleisten.