Also, ich glaube nicht, dass dieses Urteil bestehen bleibt und selbst wenn es doch einmal rechtskräftig werden sollte, dann werden bis dahin noch zwei bis drei Jahre vergehen und so lange ist J.B. ein freier Mann. Denn Brähmer wurde von einem Amtsgericht verurteilt. Das heißt, er hat erst einmal das Rechtsmittel der Berufung. Diese Berufungsverhandlung wird dann vor einem Langericht stattfinden. Sollte das Landgericht dieses Urteil bestätigen gibt es dann wieder das Rechtsmittel der Revision. Eine Revisionsentscheidung vor dem OLG oder dem BGH dauert derzeit mindestens ein bis zwei Jahre. Wir haben ja einige Rechtsanwälte hier als Mitglieder in unserem Forum, mögen diese mich berichtigen, wenn sie anderer Meinung sind.
Bisher stand auch immer in den Zeitungen, dass man Brähmers Bewährung, nach einem rechtskräftigen Urteil, widerrufen würde. Auch das ist gesetzlich nicht mehr möglich. Denn Brähmers Bewährungszeit endete Ende Mai 2008. Die eine Straftat, wegen der er mitverurteilt wurde, war zwar Anfang Mai 2008, also noch innerhalb der Bewährungsfrist. Zwar ist anerkannt, dass ein Bewährungswiderruf unter gewissen Umständen auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgen kann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Probant noch innerhalb seiner Bewährungszeit straffällig wurde, in Extremfällen auch noch bis zu einem Jahre später. Doch diese gesetzlich vorgegebene Grenze von einem Jahr, nach Ablauf der Bewährungszeit, wäre somit im Ende Mai 2009 vorbei gewesen. Da zu erwarten ist, dass sowohl Brähmer alauch die StA alle Rechtsmittel ausschöpfen wird, ist vor mindestens 2 Jahren nicht mit einer Rechtskraft dieses Urteils zu rechnen. Dann wären - sollte Brähmers Urteil wirklich rechtskräftig werden - schon 3 Jahre, nach Ablauf seiner Bewährung vergangen und ein Bewährungswiderruf ist nicht möglich.
Ich sehe durch das Urteil auch nicht das Karriereende von Brähmer, selbst nicht im Falle der Rechtskraft dieses Urteils. Denn mit einer Verurteilung von 16 Monaten müsste Brähmer, seine Strafe im Offenen Strafvollzug verbüßen. Dies ist in Deutschland der Regelvollzug. Wenn ein Verurteilter sich in Freiheit befindet und sich zum (Offenen) Strafvollzug selbst stellt und mindestens seit 6 Monaten eine feste Arbeitsstelle hat, dann darf er dieser Arbeit, aus dem Strafvollzug heraus, weiter nachgehen. Er könnte dann tagsüber trainieren und würde für den Kampf wohl Haft- oder Sonderurlaub bekommen. Das einzige Problem ist, dass Brähmer während dieser Zeit nicht im Ausland boxen könnte. Zudem würde er wohl nur Zweidrittel der Strafe verbüßen müssen, das wären 10 Monate und 3 Wochen. Da er aber als Weltmeister nur einmal im Jahr eine Pflichtverteidigung machen muss, könnte er diese Titelverteidigung vor seinem Strafantritt machen und hätte dann wieder 1 Jahr Zeit.
Ich warte auf die Stellungnahmen unser Juristen-Mitgliedern ,-)