a) wird Abs. 1 gerade durch Abs. 3 relativiert.
b) muss geklärt werden was unverhältnismäßig ist.
Erst dann entscheidet sich ob du hier durchkommst. In keinem Fall kann ich aber erkennen, dass das von dir so ausgelegte Wahlrecht so garantiert ist.
Wegen irgendetwas gibt es ja Gerichte, und auch Streitigkeiten...
Der Punkt ist doch der: Selbst wenn ich per Gesetz im Recht bin, muss das doch noch lange nicht heissen, das der Verkäufer dann sagt: "Oh, Entschuldigung, das wusste ich nicht - natürlich tausche ich das Gerät sofort um." Wenn der Verkäufer sagt: "Wir sehen uns vor Gericht, klagen sie doch..." muss man abwägen ob es sich lohnt. Es steht einem dann der Rechtsweg offen. Aber es hilft ungemein, wenn man vor einem Händler mittels solcher Paragraphen Rechtskenntnis hat - bei mir hats oft geholfen, auch bei Paul hats geklappt, er bekommt seinen neuen TV, obwohl die ihm auch nur Reparatur angeboten haben.
Und ich bitte dich - ein Händler, der sich bei einem 1000,-€ TV Gerät, welches auch noch aktuell Verfügbar und am Markt ist, der sich darauf berufen will, das es mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, das Gerät umzutauschen... öhm, das kann einfach nicht gehen.
Ich habe es schon mit 2 Schreiben durchbekommen (ohne Anwalt), das mir ein Händler in eine 50,-€ Strickjacke, einen 35,-€ neuen Reißverschluss eingenäht hat, weil er die Jacke nicht nochmal hatte. Er wollte mir das Geld zurück erstatten, ich habe auf Nacherfüllung in Form von Reparatur gepocht, weil meine Frau diese Jacke unbedingt wollte. Einfach anhand der Paragraphen subsumiert, und fertig.
Genauso dieser Irrglaube das man nur mit Kassenzettel ein Recht auf Umtausch hat - völliger Quark. Bezahlt Eure Sachen mit EC Karte, und der Kontoauszug zählt genauso - denn da ist immer eine Artikelbezeichnung drauf. Habe auch eine Herr der Ringe DVD Box Geld zurück bekommen, weil beim 1. Teil 2x DVD 1 drin war. Ich hatte keinen Kassenzettel. Nach der Filialleiterin verlangt, meinen Kontoauszug mit EC-Abbuchung gezeigt und fertig. Ein glaubwürdger Zeuge würde vor Gericht ebenfalls als Nachweis dienen, das man den Artikel dort gekauft hat. Also, mit Kassenzettel ist sicher alles am einfachsten - aber selbst wenn der weg ist, ist das nicht das Ende der Fahnenstange.
Will sagen: Es wird so viel verbreitet über Rechte, was nur geht und was nicht - vieles sind aber nur Halbwahrheiten... wie "reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen..." - natürlich kann ich die Umtauschen, wenn sie Mangelhaft ist...
Wir brauchen jetzt also nicht die Paragraphen wälzen, wer, wie, wo im Recht ist... denn so oft glauben sich beide Parteien im Recht, und ein Gericht muss dann entscheiden. Meine Ausführungen sollten nur ne kleine Hilfestellung geben, sich nicht immer gleich vom Händler abspeisen zu lassen - denn der Händler müsste den Rechtsstreit zunächst aus eigener Tasche zahlen, denn Vertrags-und Sachenrecht ist bei Gewerbetreibenden in der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen.