Ring of Death - xbox 360


MS

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Aber wir kommen weit weg vom Ring of Death... *lol*

Stimmt, trotzdem muss ich nochwas loswerden. Auch die Preisschilder stellen nur invitatios dar. Der Verkäufer würde sich doch dann jedem "Annehmenden" schadensersatzpflichtig machen, wenn 10.000 Leute das Angebot annehmen würden.
Das, was du meinst, ist im UWG (LauterkR) geregelt. Nagel mich nicht fest aber am Anfang müsstest du was finden (§ 5 ???), was genau die von dir beschriebenen Fälle mit dem Vorrat etc. regelt. ;)

Wie kriegen wir jetzt den Bogen zum Ring of Death...
 

GermanDarkSide

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Stimmt, trotzdem muss ich nochwas loswerden. Auch die Preisschilder stellen nur invitatios dar. Der Verkäufer würde sich doch dann jedem "Annehmenden" schadensersatzpflichtig machen, wenn 10.000 Leute das Angebot annehmen würden.

1. Wer kennt sich denn so aus? 99% aller Leute die einkaufen gehen, lassen sich doch mit "tut uns leid, leider ausverkauft - und wir können nicht mehr bestellen" abspeisen, und traben heim.

2. In dem von mir beschriebenen Fall wäre es wirklich so gewesen, das Saturn mir entweder das entsprechende Gerät liefert, oder ich Anspruch auf ein ähnliches Gerät mit fast identitischen Eigenschaften (wie z.B. der Nachfolger 605) zum gleichen Preis von 249,-€ gehabt hätte. Hatte mich da vorher noch genau infomiert, und nachgelesen. Nachdem ich das so geschildert hatte, hat ja dann am nächsten Tag der Filialleiter auch eingelenkt. Denn wie gesagt, es stand drin: "Keine Mitnahmegarantie - wir bestellen für Sie nach" und da kommen die doch nicht raus.

Denn eine Kette bewegt sich da immer auf dünnem Eis, denn die so genannten "Lockvogel-Angebote" sind ja auch verboten. Und wenn so ne Werbeaktion ab Montag ist, und ich Montag 10Uhr nix mehr bekomme, dann dürfte das schon greifen.

Egal, zum RoD kommen wir, wenns mal ne XBox 360 Elite bei Saturn für 249,-€ im Angebot gibt, meine jetzige nen ROD hat, und die keine Elite mehr für 249,-€ für mich da haben...:D
 

Anklebreaker

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so hab nen ring of death...hab gerade schön nba 2k8 gespielt und dann find im menü das bild an zu krisseln...dann hab ich natürlich erstmal die kabel geschekt...nichts geändeert...xbox aus und an.....BAMM

naja...wie läuft das dann eigentlich genau mit ups ab??? und wie muss ich die xbox einpacken???...mit originalkarton????
 

CHRISDJ

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so hab nen ring of death...hab gerade schön nba 2k8 gespielt und dann find im menü das bild an zu krisseln...dann hab ich natürlich erstmal die kabel geschekt...nichts geändeert...xbox aus und an.....BAMM

naja...wie läuft das dann eigentlich genau mit ups ab??? und wie muss ich die xbox einpacken???...mit originalkarton????

Mein Beileid.
Ruf am besten bei der XBOX-Hotline an. Die werden Dir alles erklären.
Du bekommst i.d.R. innerhalb von 2-3 Werktagen einen Paketschein, den Du auf den Karton kleben musst. Es sollte nicht der Originalkarton sein. Beim Einpacken darauf achten, dass die Box gut gegen Stöße abgesichert ist (z.B. Karton mit Papier ausfüllen).
Anschließend mit UPS telefonisch einen Termin zur Abholung vereinbaren. Das Paket wird dann zum vereinbarten Termin abgeholt. Dann musst Du nur noch ca. 5 Wochen warten :)laugh2: ), bevor Du wieder mit dem Zocken loslegen kannst.
VIEL ERFOLG!!!
 

kobe4ever8

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Neulich hatte im Media Markt auch ne XBOX360 nen RoD. Ist ja auch normal wenn die da in so enge Plastikkästen gesteckt werden :gitche:
 

Aries

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Ich schätze ich habe jetzt auch ein Problem mit meiner Box.

Also ich habe Pro Street gezockt, war gerade mit dem Internet verbunden. Ich nimm das Netzwerkkabel raus, will die Box wieder zu ihrem ursprünglichen Platz bringen, leider ladet in dem Moment schon die CD durch und ich höre nur merkwürdige Geräusche. Uhh, dachte ich mir.

Starte ich also alles nochmal neu nachdem alles wieder an seinen Platz war. Tja, die CD ladet nicht mehr direkt. Ich muss direkt auf die CD bei der Ladeklappe drücken im Menü damits los geht. Am Anfang siehts gut aus. Es kommt der Ladebildschirm und alles... DOch dann gehts zurück ins Xbox Menü.

Ich nehme die CD raus und die hat einen schönen Kreis drauf gespackt... Keine Ahnung wie das zu Stande kam, sieht in jedem Fall sehr sehr übel aus.

Kann man dagegen irgendwas machen damit die CD wieder funktioniert? Gibs da irgendwelche Tipps oder so?! Oder kann ich mich damit anfreunden das es hin ist?

Ander Games laufen übrigens einwandfrei... Scheint wohl nur die eine zu sein!
 

Paul

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Wenn die Xbox 360 eine CD/DVD ladet soll man sie nicht bewegen.
 

CHRISDJ

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Das gilt innerhalb der ersten 6 Monate, wenn die Sache nen Mangel hat. Selbst nach 6 Monaten (2 Jahre Gewährleistung bei Gebrauchsgüterkauf Privat von Händler) hast du das Recht auf ein neues, mangelfreies Gerät, allerding bist DU nach 6 Monaten in der Beweislast, das der Mangel schon bei Übergabe bestanden hat - und das wird schwer.

In deinem Fall ists aber kein Problem - WICHTIG: Der KÄUFER hat das Recht auf Wandlung, Nacherfüllung, Rücktritt (Geld zurück) oder Reparatur... Das heisst du bestimmst, was gemacht wird! Dieses "Erst nach 3x erfolgloser Reparatur hat der Käufer das Recht auf Geld zurück" ist aus Zeiten lange vor der Schuldrecht-Reform. Kannst also ein neues Gerät verlangen, wenn du auf dein Gewährleistungsrecht pochst.

Zum Thema "Reklamation" habe ich gestern aber eine andere Info gelesen (Quelle: web.de; Link: http://magazine.web.de/de/themen/fi...usch-Reparatur-oder-Geld-zurueck,page=1.html).

Nachbesserung und Nachlieferung
Bei einem Fehler hat der Kunde nicht sofort das Recht, sein Geld zurückzuverlangen. Zunächst darf der Händler Ersatz oder eine Reparatur anbieten. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos waren, kann der Kunde einen Preisnachlass aushandeln oder die Ware zurückgeben.

Reklamationsfrist
Für Händler gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist, in der sie für das Produkt haften. Deshalb unbedingt den Kassenbon aufheben. Tritt innerhalb des ersten halben Jahres ein Mangel auf, muss der Händler beweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Danach ist der Kunde in der Pflicht und muss beweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war.

-> Das ist ein Widerspruch zudem, was GermanDarkSide geschrieben hat. Der Kunde kann bei einem Fehler gemäß diesem Artikel nicht bestimmen was gemacht wird. Kann mir nicht vorstellen, dass web.de eine falsche Rechtsgrundlage verbreitet.
 

Aaron#26

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Ich schätze ich habe jetzt auch ein Problem mit meiner Box.

Also ich habe Pro Street gezockt, war gerade mit dem Internet verbunden. Ich nimm das Netzwerkkabel raus, will die Box wieder zu ihrem ursprünglichen Platz bringen, leider ladet in dem Moment schon die CD durch und ich höre nur merkwürdige Geräusche. Uhh, dachte ich mir.

Starte ich also alles nochmal neu nachdem alles wieder an seinen Platz war. Tja, die CD ladet nicht mehr direkt. Ich muss direkt auf die CD bei der Ladeklappe drücken im Menü damits los geht. Am Anfang siehts gut aus. Es kommt der Ladebildschirm und alles... DOch dann gehts zurück ins Xbox Menü.

Ich nehme die CD raus und die hat einen schönen Kreis drauf gespackt... Keine Ahnung wie das zu Stande kam, sieht in jedem Fall sehr sehr übel aus.

Kann man dagegen irgendwas machen damit die CD wieder funktioniert? Gibs da irgendwelche Tipps oder so?! Oder kann ich mich damit anfreunden das es hin ist?

Ander Games laufen übrigens einwandfrei... Scheint wohl nur die eine zu sein!
Ich hab das auch an einem Spiel, meine XBox stand ein bisschen schief und dann beim Spielen hats die CD wohl irgendwie zerkrazt. Jetzt kann ich das Spiel nicht mehr spielen, musste dir das Spiel nochmal neu kaufen.
 

Spree

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tja selber schuld, versteh nicht wie man auf die idee kommen kann die konsole zu bewegen oder überhaupt anzufassen wenn diese die cd bzw. dvd dreht. panik: das ist ausgerechnet das, was strengstens untersagt ist!
 

Paul

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Zum Thema "Reklamation" habe ich gestern aber eine andere Info gelesen (Quelle: web.de; Link: http://magazine.web.de/de/themen/fi...usch-Reparatur-oder-Geld-zurueck,page=1.html).

Nachbesserung und Nachlieferung
Bei einem Fehler hat der Kunde nicht sofort das Recht, sein Geld zurückzuverlangen. Zunächst darf der Händler Ersatz oder eine Reparatur anbieten. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos waren, kann der Kunde einen Preisnachlass aushandeln oder die Ware zurückgeben.

Reklamationsfrist
Für Händler gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist, in der sie für das Produkt haften. Deshalb unbedingt den Kassenbon aufheben. Tritt innerhalb des ersten halben Jahres ein Mangel auf, muss der Händler beweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Danach ist der Kunde in der Pflicht und muss beweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war.

-> Das ist ein Widerspruch zudem, was GermanDarkSide geschrieben hat. Der Kunde kann bei einem Fehler gemäß diesem Artikel nicht bestimmen was gemacht wird. Kann mir nicht vorstellen, dass web.de eine falsche Rechtsgrundlage verbreitet.

Du hast recht DJ, ich hab heute auch was im Netz dazu gefunden, naja, der TV wird nächste Woche abgeholt, dann schauen wa mal weida.

@ Spree

meine Wrestlemania Kollektion ist fast voll endet, nur noch 15 und 16, 18 und 21 hol ich morgen ab.^^ Ach ja 1 und 2 krieg ich die tage auch noch von Saturn, datt bedeutet nächste Woche ist die Kollektion beendet, puh ein glück.:laugh2:
Eltern machen schon mucken das jeden Samstag DHL kommt.:D:D:D:D
 

GermanDarkSide

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-> Das ist ein Widerspruch zudem, was GermanDarkSide geschrieben hat. Der Kunde kann bei einem Fehler gemäß diesem Artikel nicht bestimmen was gemacht wird. Kann mir nicht vorstellen, dass web.de eine falsche Rechtsgrundlage verbreitet.

Der Hammer ist ja: Ich würde GERNE mal die Rechtsgrundlage sehen, in der steht, das DER HÄNDLER erst das Recht auf Nachbesserung hat... Wo hat Web.de in dem Artikel denn eine Rechtsgrundlage verbreitet?

Ich zähle jetzt mal die Rechtsgrundlagen bei Kaufvertrag und Sachmangel auf:

1.) Grundlage ist immer §433 BGB Kaufvertrag

2.) Dann muss nach §434 BGB ein Mangel vorliegen - was ein Mangel ist, steht in §434 drin.

3.) §437 BGB regelt die Rechte des Käufers bei Mängeln!! Da heisst es: "Ist die Sache mangelhaft, kann der KÄUFER, wenn die Vorraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
I. nach §439 Nacherfüllung verlaungen
II....vom Vertrag zurück treten oder nach §441 Kaufpreis mindern
III....Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen...


Leute - das sind die Rechte des Käufers - der entscheidet wie und was!!!

Trifft das zu, gehen wir weiter zu § 474 Verbrauchsgüterkauf, wo wir auch noch §475 und 476 BGB anwenden, das ist die Geschichte mit der Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate. So wird der ganze kram gemacht.

Zeigt mir bitte mal irgend einer ne Rechtsgrundlage im BGB zum Kaufvertragsrecht, wo steht das der VERKÄUFER zunächst das Recht auf Nachbesserung (Reparatur) hat??? Das ist das was weitläufig verbreitet ist, aber so ist es einfach nicht - es gibt keine gesetzliche Grundlage dazu. Wenn mir einer die Rechtsgrundlage zeigt, lasse ich mich natürlich gerne eines besseren belehren. Und irgendwelche AGBs dürfen den Käufer nicht schlechter stellen, als das Gesetz - nur besser! Ansonsten glaube ich weniger nem Artikel bei Web.de wo das in nen 50 Wort langen Absatz gepackt wurde, als dem BGB.
 
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karmakaze

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Moment, besser ausgedrückt (das Chinesisch versteht ja keiner): In allen 3 Fällen gibt es einschränkende Paragraphen:

1. Nacherfüllung: §439:
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

2. Rücktritt: $323:
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

3. Schadensersatz: §281 (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Der Verkäufer kann, bei entsprechend kreativer Auslegung, in jedem Fall also erstmal nacherfüllen. Oder sehe ich da was jetzt nicht?
 
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GermanDarkSide

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Vielleicht:
§439:
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


oder in Verbindung mit:
$323:
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

§439 geht los mit Absatz 1, darin steht: DER KÄUFER kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer Mangelfreien Ware verlangen.

Dann kommt erst dein Absatz 3, aber da heisst es: Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Und unverhältnismäßig hohe Kosten fallen für den Verkäufer nicht an, wenn das Gerät umgetauscht werden kann, bzw. ein Ersatzgerät zur Verfügung steht oder auf Lager ist. Denn dann tauscht der Käufer einfach das Gerät aus, das mangelhafte Gerät geht zur Reparatur zum Hersteller u.s.w. (was ja eh passieren würde), und der Verkäufer bekommt dann auch ein mangelfreies Gerät zurück.

Ergo - keine unverhältnismäßig höheren Kosten für den Verkäufer, und der Käufer muss nicht so lange auf die Reparatur warten (andere erhebliche Nachteile für den Käufer).

Dieses "unverhältnismäßig hohe Kosten" bezieht sich zum Beispiel auf den Fahrzeugkauf. Da kann ich als Käufer nicht einfach sagen, weil ein Mangel am Neuwagen auftaucht: "ICH WILL NEN NEUEN PKW HABEN..." Da kann der Verkäufer die gewünschte Art der Nacherfüllung verweigern, und auf die Reparatur des Mangels bestehen.

Aber bei ner XBox, nem anderen technischen Gerät u.s.w. kann sich kein Händler auf unverhältnismäßig hohe Kosten berufen, mMn.

EDIT: Beim Thema Schadenersatz sind wir ja erstmal noch nicht, denn mach mal nen Schaden in Geld deutlich, denn du einklagst, weil deine XBox nen RoD hat, oder dein TV nen Mangel... also Schadenersatz wirste da wohl kaum einklagen können.
 

karmakaze

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§439 geht los mit Absatz 1, darin steht: DER KÄUFER kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer Mangelfreien Ware verlangen.

Ergo - keine unverhältnismäßig höheren Kosten für den Verkäufer, und der Käufer muss nicht so lange auf die Reparatur warten (andere erhebliche Nachteile für den Käufer).
a) wird Abs. 1 gerade durch Abs. 3 relativiert.
b) muss geklärt werden was unverhältnismäßig ist.
Erst dann entscheidet sich ob du hier durchkommst. In keinem Fall kann ich aber erkennen, dass das von dir so ausgelegte Wahlrecht so garantiert ist.

Interpretation der Unverhältnismäßigkeit im Sinne der Erfüllungsoptionen: Ich habe deine Wahlfreiheit so verstanden. Du kannst mit einer defekten Box "Ersatz", "Reparatur" oder "Geld zurück" verlangen. Gehen wir einmal davon aus, dass die XBox ein paar Monate in Benutzung war und alle Päkchen und Siegel (außer dem Garantiesiegel) geöffnet wurden. In diesem Fall ist ein Wertverlust ziemlich sicher. MS müsste die Konsole refurbishen und wiederverkaufen, um im Falle einer "Geld zurück"-Aktion den maximalen Wert wiederzuerhalten. Sagen wir mal, eine Box ist noch 150€ wert. Im Neupreis wäre sie bei, geschätzt, 220€. Diese 70€ können dann z.T. wieder hereingeholt werden, sagen wir 30€ durch Neueinpackung. In diesem Fall hat MS 220€ gegen 180€ getauscht, also 40€ verloren. MS bietet also nicht ohne Grund kein echtes Refurbishment an. Jetzt kommt der Händler ins Spiel: Da MS dies nicht will, werden alle Händleranfragen eines Refurbishments abgelehnt (wozu auch, hat MS keinen Vorteil daraus). Der Händler müsste also selbst das Refurbishment durchführen, was er nicht kann und mithin auch unzumutbar wäre, oder aber die obigen Kosten selbst übernehmen. Beides wäre im Falle eines "Geld zurück" unverhältnismäßig, wenn man im Vergleich die Kosten durch (gebrauchte) Austauschkonsolen heranziehen würde, die dem Händler selbst nichts kosten (das Austauschprogramm kostet nur MS was, nicht den Händler). Dem steht auch nicht entgegen, dass die zweite Option der Austausch gegen eine Neukonsole wäre. Eine neue Konsole hat sicherlich ebenfalls einen höheren Wert (Verschleiß, Zeitwert, Versiegelung, sonstiges Zubehör) und würde damit ebenfalls Kosten verursachen. Die Besonderheit des Microsoft'schen Austauschsystems sorgt hier also für eine Null-Tarif-Nacherfüllungsmöglichkeit seitens des Händlers. Jegliche Abweichung davon ist mit Kosten verbunden und somit potentiell unverhältnismäßig. Diese Auslegung ist kreativ, nicht unbedingt vollständig objektiv oder wahr. Ich kann mir aber vorstellen, dass in einem entsprechenden Gesetzfindungs-Gang schon das Wort unverhältnismäßig aufkommt und dem zugestimmt wird.
 
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GermanDarkSide

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a) wird Abs. 1 gerade durch Abs. 3 relativiert.
b) muss geklärt werden was unverhältnismäßig ist.
Erst dann entscheidet sich ob du hier durchkommst. In keinem Fall kann ich aber erkennen, dass das von dir so ausgelegte Wahlrecht so garantiert ist.

Wegen irgendetwas gibt es ja Gerichte, und auch Streitigkeiten...

Der Punkt ist doch der: Selbst wenn ich per Gesetz im Recht bin, muss das doch noch lange nicht heissen, das der Verkäufer dann sagt: "Oh, Entschuldigung, das wusste ich nicht - natürlich tausche ich das Gerät sofort um." Wenn der Verkäufer sagt: "Wir sehen uns vor Gericht, klagen sie doch..." muss man abwägen ob es sich lohnt. Es steht einem dann der Rechtsweg offen. Aber es hilft ungemein, wenn man vor einem Händler mittels solcher Paragraphen Rechtskenntnis hat - bei mir hats oft geholfen, auch bei Paul hats geklappt, er bekommt seinen neuen TV, obwohl die ihm auch nur Reparatur angeboten haben.

Und ich bitte dich - ein Händler, der sich bei einem 1000,-€ TV Gerät, welches auch noch aktuell Verfügbar und am Markt ist, der sich darauf berufen will, das es mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, das Gerät umzutauschen... öhm, das kann einfach nicht gehen.

Ich habe es schon mit 2 Schreiben durchbekommen (ohne Anwalt), das mir ein Händler in eine 50,-€ Strickjacke, einen 35,-€ neuen Reißverschluss eingenäht hat, weil er die Jacke nicht nochmal hatte. Er wollte mir das Geld zurück erstatten, ich habe auf Nacherfüllung in Form von Reparatur gepocht, weil meine Frau diese Jacke unbedingt wollte. Einfach anhand der Paragraphen subsumiert, und fertig.

Genauso dieser Irrglaube das man nur mit Kassenzettel ein Recht auf Umtausch hat - völliger Quark. Bezahlt Eure Sachen mit EC Karte, und der Kontoauszug zählt genauso - denn da ist immer eine Artikelbezeichnung drauf. Habe auch eine Herr der Ringe DVD Box Geld zurück bekommen, weil beim 1. Teil 2x DVD 1 drin war. Ich hatte keinen Kassenzettel. Nach der Filialleiterin verlangt, meinen Kontoauszug mit EC-Abbuchung gezeigt und fertig. Ein glaubwürdger Zeuge würde vor Gericht ebenfalls als Nachweis dienen, das man den Artikel dort gekauft hat. Also, mit Kassenzettel ist sicher alles am einfachsten - aber selbst wenn der weg ist, ist das nicht das Ende der Fahnenstange.

Will sagen: Es wird so viel verbreitet über Rechte, was nur geht und was nicht - vieles sind aber nur Halbwahrheiten... wie "reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen..." - natürlich kann ich die Umtauschen, wenn sie Mangelhaft ist...

Wir brauchen jetzt also nicht die Paragraphen wälzen, wer, wie, wo im Recht ist... denn so oft glauben sich beide Parteien im Recht, und ein Gericht muss dann entscheiden. Meine Ausführungen sollten nur ne kleine Hilfestellung geben, sich nicht immer gleich vom Händler abspeisen zu lassen - denn der Händler müsste den Rechtsstreit zunächst aus eigener Tasche zahlen, denn Vertrags-und Sachenrecht ist bei Gewerbetreibenden in der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen.:D
 

karmakaze

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Und ich bitte dich - ein Händler, der sich bei einem 1000,-€ TV Gerät, welches auch noch aktuell Verfügbar und am Markt ist, der sich darauf berufen will, das es mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, das Gerät umzutauschen... öhm, das kann einfach nicht gehen.
Bei allen Geräten außer der XBox360 würde ich dir zustimmen. In diesem besonderen Fall habe ich aber meine Zweifel.
Meine Ausführungen sollten nur ne kleine Hilfestellung geben, sich nicht immer gleich vom Händler abspeisen zu lassen
Das will ich gar nicht bestreiten. Die Rechtslage ist aber nunmal nicht immer sonnenklar und so würde ich bei speziellen Fällen, und den haben wir ja, zur Vorsicht raten. Ultimative Gesetzessicherheit gibt es nicht und Kulanz ist kein Rechtsmittel...
 

CHRISDJ

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Ich glaube wir haben das Thema jetzt ausreichend diskutiert.

GermanDarkSide ich fand Deine Stellungnahmen sehr hilfreich. Ich bin auch Deiner Meinung, dass man durch Rechtskenntnisse sehr viel ohne Anwalt erreichen kann. Da mein Semester in Recht schon eine Weile her ist, war mir die neue Rechtsgrundlage diesbezüglich neu. Ich habe es noch so gelernt, wie es in dem web.de Artikel stand. Aufgrund der neuen Gesetzlage hat der Kunde anscheinend aber wirklich mehr Rechte erhalten. Ich werde versuchen, dass in Zukunft für meinen Vorteil zu nutzen.
Aber ich kann mir einfach nicht erklären, wie web.de dazu kommt, eine falsche Information zu diesem Thema zu verbreiten. Ich bin mir sicher, dass derartige Artikel vor der Veröffentlichung von einer Rechtsabteilung bzw. einem Anwalt geprüft werden. Deswegen war ich verunsichert.
 

karmakaze

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Aber ich kann mir einfach nicht erklären, wie web.de dazu kommt, eine falsche Information zu diesem Thema zu verbreiten. Ich bin mir sicher, dass derartige Artikel vor der Veröffentlichung von einer Rechtsabteilung bzw. einem Anwalt geprüft werden. Deswegen war ich verunsichert.
AGBs müssen, glaube ich, nur geltendem Recht in ihrer Interpretation entsprechen, nicht es stur wiedergeben. Wenn die Rechtsexperten einer Firma dies geprüft haben diese sich davon einen Vorteil verspricht, steht es ihnen frei ihre AGB so zu formulieren, solange kein eindeutiger Widerspruch gegen geltendes Recht deutlich wird.

Man müsste der Firma mit einer AGB also glaubhaft nachweisen, dass es einen Fall gibt indem "Geld zurück" sofort verlangt werden könnte und vor Gericht Recht zugesprochen bekommen.

Solche Passus finden sich in so vielen AGBs. Allein was manche Online-Versandhändler, Software-Hersteller oder Portal-Betreiber (neuestes Beispiel: StudiVZ) Abenteuerliches formulieren, ist fast schon unglaublich. Wo aber kein Kläger ist, kann auch kein Gesetzesbruch bewiesen werden.

Was Web.de da geschrieben hat, scheint mir aber "journalistische Vereinfachung" (manche nennen sie auch Falschauslegung) zu sein. :D
 
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