@ Oliver O:
Eine Abmahnung ist nicht unbedingt erforderlich:
Folgendes Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 01.12.2000 - 1 Ca 504/00 B - könnte für einige Forumsteilnehmer interessant sein. Ich gebe mal die redaktionellen Leitsätze wieder:
"1. Lädt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit pornographisches Bildmaterial aus dem Internet, das er auf Datenträgern des Arbeitgebers speichert und nutzt er den Internetzugang zum Einrichten einer Web-Page sexuellen Inhalts, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung. Bei der Beurteilung der Schwere des Vertragsverstoßes ist zu berücksichtigen, dass ein derartiges Verhalten des Arbeitnehmers geeignet ist, das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Es bedarf weder einer Abmahnung noch einer vorherigen ausdrücklichen Regelung.
2. Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer bereits auf Datenträger des Arbeitgebers gespeicherten Daten festgestellt und gesichert hat."
(Fundstelle NJW 2001, 3500 (Heft 47))
Im übrigen: Ich bin Rechtsanwalt, nicht Staatsanwalt. Staatsanwälte haben i.d.R. noch kein Internet am Arbeitsplatz.
Conny