Das ist schon ein wichtiger Einwand und die Einstellung nach §153a StPO ist eben gerade keine Feststellung der Unschuld wie Zverev behauptet. Tatsächlich kann § 153a StPO z.B. zum Einsatz kommen, wenn das Gericht zwar davon ausgeht (nicht feststellt!), dass etwas vorgefallen ist, das grundsätzlich strafwürdig ist aber die weitere strafrechtliche Verfolgung nicht erforderlich scheint. Das heißt, dass es nichts war was besonders krass war, es heißt aber nicht, dass es eine Bagatelle war (oder gar gar nix): Es muss lediglich als Vergehen (Mindeststrafandrohung des Tatbestands < 1 Jahr Freiheitstrafe) eingestuft worden sein, aber das schließt z.B. auch einfache Körperverletzungsdelikte ein.
Einer solchen Verfahrensbeendigung würde ich als Angeklagter (und nicht in der Öffentlichkeit stehende Person) in der Regel nicht zustimmen, wenn ich mir sicher bin, meine Unschuld beweisen zu können (denn dann könnte ich mir einen sauberen Freispruch holen) bzw. die Auflagen und der Stress des Verfahrens nicht im Verhältnis zum Freispruch steht. Wir können hier die Motivlagen nicht klar nachvollziehen: Es kann natürlich sein, dass durch die Öffentlichkeit der Person "Zverev" im Laufe des Prozesses einfach auch Details öffentlich würden, die zwar nicht zu einem Schuldspruch führen, aber doch irgendwie hängen bleiben und durch die Einstellung des Verfahrens ist diese Gefahr natürlich gebannt (auch wenn ich dann keinen sauberen Freispruch kriegen kann). Daher würde ich bei solchen Konstellationen vorsichtig sein, all zu viel daraus abzulesen was die Schuldfrage betrifft. Richtig ist, dass es kein Schuldspruch ist. Allerdings -und das ist mir schon wichtig: Zverevs Haltung, dass seine Unschuld bewiesen worden sei, ist grundfalsch - das hätte er in einem Verfahren klären lassen können, aber das hat er eben gerade nicht gewollt! Er hat sich gegen die Klärung des Sachverhalts entschieden! Das ist sein gutes Recht. Und die Gründe dafür können zahlreich sein. Aber ein Grund kann selbstverständlich sein, dass die Vorwürfe zutreffend sind. Zverev bestreitet das (auch das ist sein gutes Recht), aber es ist auch jedermanns gutes Recht, die vorliegenden Informationen anders zu interpretieren.
Genau. Ich habe mich der Sache zunächst nur aus juristischer Perspektive genähert und bin dem Irrtum aufgesessen, dass die Einstellung nach §153a StPO durch die Staatsanwaltschaft erfolgte. Dies ist aber falsch. Richtig ist vielmehr, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (Vorverfahren) die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen hat, d.h. sie hat eben nicht eine Einstellung nach § 153a StPO angeboten (was schon in der Regel mit einer Schuldbewertung der StA einhergeht) sondern sogar seine Schuld als so groß angesehen, dass sie gemäß § 407 StPO vorgeht. Es handelt sich hierbei demnach um die Bewertung der StA als ein Vergehen (Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind), aber kein Verbrechen (rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.). Das zuständige Gericht hat dem Antrag der StA stattgegeben.
Die Anwälte von Zverev haben dann Einspruch erhoben, weshalb der Fall dann zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin gekommen ist. Wichtig ist hier, dass es nur um den Fall Patea ging. Wichtig ist aber auch, dass Frau Patea juristisch korrekt nicht in das Verfahren im Sinne einer Partei eingebunden war. Sie wurde durch die zuständige Polizeibehörde vernommen, mehr nicht. Partei könnte hätte sie erst im Hauptverfahren werden können und das nur unter bestimmten hier ohnehin nicht gegebenen Voraussetzungen (Stichwort Nebenklage), die hier nicht gegeben waren.
Letztlich haben sich die Zverev- und die Patea-Seite außergerichtlich auf eine Beendigung sämtlicher Streitigkeiten im Sinne einer gemeinsamen Sorge für das Kind geeinigt, was dann die Staatsanwaltschaft veranlasst hat, das Strafverfahren nicht mehr weiter voranzutreiben. Das Gericht hat dann - nachdem bereits Anklage erhoben wurde - gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, da die Voraussetzungen für eine Einstellung gegen Auflagen vorlagen und sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeschuldigte zugestimmt hatten. Herr des Verfahrens war daher das Gericht und nicht die Staatsanwaltschaft wie ich zunächst angenommen habe und man hat sich daher auch im Hauptverfahren befunden.
Juristischer Kern ist hier, dass es sich hier um einen Fall handeln muss, bei dem das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Auflagen/Weisungen beseitigt werden kann (Zahlung einer Geldauflage). Das hat juristisch nichts mit dem Interesse von Frau Patea zu tun, auch wenn das Gericht die außergerichtliche Einigung und das Kindeswohl berücksichtigt hat.
Ein Angeklagter kann der Maßnahme zustimmen, was sich unter Umständen lohnen kann, weil so es formaljuristisch keine Vorstrafe gibt, keinen Eintrag in das Bundeszentralregister und in das Führungszeugnis und kein Schuldeingeständnis, d.h. die Einstellung ist rechtlich kein Schuldanerkenntnis. Es gilt trotz der Tatsache, dass ihn die Staatsanwaltschaft für schuldig hält, das Gericht die Schuldvermutung für so hinreichend hält, das Anklage erhoben wurde, formaljuristisch die Unschuldsvermutung. Daraus ergibt sich ein Spannungsverhältnis (siehe nächster Absatz).
An dieser Stelle wird schon deutlich, dass Zverevs Aussage, dass ein Gericht seine Unschuld festgestellt habe formal und inhaltlich falsch ist. Da Zverev eine Rechtsvertretung gehabt hat und diese ihm die Bedeutung einer Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO erläutert hat, ist Zverevs Aussage irgendwo zwischen fehlerhafter Schutzbehauptung und bewusster Lüge einzustufen.
Für die Staatsanwaltschaft und das Gericht kann sich die Einstellung lohnen, weil sie beiden Stellen Aufwand erspart. Unter Juristen ist die Einstellung nach § 153a StPO daher nicht unumstritten (formaljuristische Unschuldsvermutung trotz staatsanwaltschaftlicher Schuldvermutung und faktisch Einstellung zur Entlastung der StA und der Gerichte - juristisches Spannungsverhältnis).
Ein Betroffener kann der Maßnahme nicht zustimmen. Das passiert insbesondere dann, wenn der Betroffene von seiner völligen Unschuld überzeugt ist, die Beweislage extrem schwach ist oder der berufliche Ruf eine "reine Weste“ erfordert, die nur durch einen Freispruch wiederhergestellt werden kann. Zverev hat sich dagegen entschieden, vielleicht unter dem Aspekt Kindeswohl, aber das ist spekulativ.
Wie man diese Fakten im Fall Zverev bewertet, bleibt natürlich jedem selbst überlassen. Aber das hier ist einfach nur Quark:
Wie da im Nebel rumgestochen wird und man Vermutungen über mögliche strafrechtlichliche Vorgänge aufstellt, ist schon ziemlich peinlich.
Ist natürlich nicht der Fall, aber lustig wäre es schon wenn hier Zverev seine Anwälte mitlesen würden, denn hier wäre einiges klagbar mit sehr guten Aussichten auf Erfolg.
Es gibt zu den juristischen Vorgängen, die offen liegen und nachgelesen werden können, keine Vermutung sondern juristische Fakten.