Das war ziemlich genau deren Aussage. Die sagen, ich habe für die Übernachtung im Hotel bezahlt und ich übernachte ja auch im Hotel, also kein Problem. Aber ich werde vor der Abreise noch einmal mit denen reden, vielleicht kommen sie mir doch noch entgegen... Danke auf jeden Fall, für all die Antworten
@bisti21 Hier mal meine Einschätzung. Ich bin kein Jurist aber im Bereich Compliance/Verträge unterwegs. Da ich Deinen konkreten Vetrag und die AGBs des Hotels nicht kenne kann ich das nur allgemein bewerten, nicht im letzten Detail, das dürfte aber am Ende wenig Unterschied machen, da man letztlich bestehendes Recht selten individuell aushebeln kann.
Die Position des Hotels ist rechtlich aus meiner Sicht nicht haltbar. Du hast einen Anspruch auf Rückzahlung des Zimmerpreises für die zweite Nacht, allenfalls gekürzt um tatsächlich genutzte Nebenleistungen wie das Frühstück.
Der Beherbergungsvertrag ist grundsätzlich ein gemischter Vertrag. Den Schwerpunkt bildet die Raumüberlassung nach Mietrecht (§§ 535 ff. BGB), daneben stehen dienst- und kaufvertragliche Elemente wie Service und Frühstück.
In Deinem Fall liegt grundsätzlich eine Leistungsstörung vor. Hauptleistungspflicht ist die Überlassung des gebuchten Zimmers für die gesamte Vertragsdauer. Das Hotel hat Dein Zimmer neu vergeben und hat kein anderes frei (nicht Dein Problem). Für diese Nacht ist die Leistung damit unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Ob ein EDV- oder ein Bedienfehler die Ursache war, spielt tatsächlich keine Rolle: Das Hotel hat beides zu vertreten (§ 278 BGB). Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB), das bereits Gezahlte ist zurückzugewähren (§ 326 Abs. 4 i. V. m. § 346 BGB). Mietrechtlich betrachtet kommt man zum selben Ergebnis: Der Entzug des Gebrauchs nach der Überlassung ist ein Mangel, und die Minderung tritt nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes ein, ohne dass Du sie erklären musst. Welche dieser Regeln vorrangig gilt, ist hier im Ergebnis ohne Bedeutung.
Hinsichtlich der Gleichwertigkeit, die das Hotel in Deinem Fall behauptet gilt aus meiner Sicht folgendes: Geschuldet ist ein
eigenes Zimmer mit Bett, nicht eine Übernachtung irgendwo im Gebäude. Eine Schlafcouch im Zimmer Dritter, auch wenn es Familie ist, bietet keinen eigenen Raum, kein Bett und keine Privatsphäre. Jetzt kommen wir aber zum eigentlichen Punkt, der für Dich relevant ist:
Die Couch ist keine Leistung, die das Hotel aus eigener Kapazität erbringt. Sie gehört zu dem Zimmer, das Deine Eltern unter ihrem eigenen Vertrag gebucht und bezahlt haben. Das Hotel will Deinen Vertrag also mit Raum erfüllen, den es bereits einem anderen Gast schuldet und der bereits vergütet ist. Eine Ersatzleistung, die das Hotel nichts kostet und die ein Dritter bezahlt hat, ist keine Erfüllung Deines Anspruchs.
Falls das Hotel argumentiert: du hättest das Zimmer geräumt und die Couch-Lösung angenommen. Kannst Du entgegenen: Du hast dies auf Veranlassung des Hotels und unter Druck getan, da es sonst keine Alternative gab. Du hast unmittelbar danach Erstattung verlangt. Das ist ein Vorbehalt, kein Verzicht. Ein Forderungsverzicht ist daher nicht erkennbar und den Beweis müsste am Ende das Hotel erbringen. Das Hotel könnte am Ende aus meiner Sicht lediglich eine Teilleistung z.B. für das Frühstück mit der vollen Zimmerrate verrechnen. Trotzdem sollte es Dir ca. 90% zurückerstatten. Wenn Frühstück nicht inkludiert 100%.
Vor dem Check-Out würde ich also per E-Mail ein Schreiben (Dich in Kopie) an das Hotel schicken: Rückforderung mit einer Frist (wichtig) von 14 Tagen. Zusätzlich den ausdrücklichen Hinweis, dass Du die Couch nur zur Schadensminderung und mangels Alternativen seitens des Hotels unter Vorbehalt angenommen hast. Als Beweis: Foto der Schlafsituation machen und alle Beleg sichern. Erstmal keine öffentliche Bewertung o.ä. für das Hotel posten und auch nichts dergleichen androhen, denn das kann Dir auf die Füße fallen.
Ich hoffe das hilft Dir weiter.