Ich wollte Dich damit nicht angreifen junger Mann
Aber wie ich bereits geschrieben habe, diese "Straftat" ist kein Offizialdelikt und wenn das "Opfer" eine Einstellung des Verfahrens beantragt, oder seine Klage zurück zieht, sollte das ganze auch zum Ruhen kommen! Von daher kann irgendwas nicht stimmen...
Die Strafverfolgungsbehörde kann laut § 230 StGB dennoch ein besonderes öffentliches Interesse für geboten halten.
Ein besonderes öffentliches Interesse kann z.B. bestehen, wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt.....
