Natürlich kann ein Verfahren in höherer Instanz auch dazu führen, dass bisher nicht angeklagte Vergehen aufgedeckt werden.[/qoute]
Das würde nur funktionieren, wenn die ermittelten und in den Prozess eingebrachten Tatsachen eine andere Straftat begründen würden. Das Gericht, auch nicht der BGH, entscheidet nie über die angeklagten Handlungen, sondern nur darüber, welche Straftatbestände durch diese Handlungen verwirklicht worden sein könnten. Der BGH kann auch nicht indirekt veranlassen, dass die StA mehr über die Frage, wo kommt das Geld her, ermitteln muss.
Dann ist das Verschlechterungsverbot – egal unter welchen Voraussetzungen – hinfällig und die zusätzlich erkannte Straftat kann unabhängig vom ersten Urteil in vollem Umfang geahndet werden.
Auch nur, wenn die StA das gerügt hat und die Revision nicht auf das Strafmaß beschränkt.
In der Revision findet nicht - wie in der Berufung - eine weitere Wiederholung der Hauptverhandlung statt. Das Urteil wird nur auf logische Fehler (Verstöße gegen die Denkgesetze) oder auf Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts oder der prozessualen Vorschriften überprüft. Als Ergebnis einer erfolgreichen Revision wird nicht etwa ein milderes Urteil oder ein Freispruch verkündet, sondern die Sache zur erneuten Hauptverhandlung an die Vorinstanz - aber dort an einen anderen Spruchkörper - zurück verwiesen.
Das heißt im Klartext; sollte eine Revision im Fall Hoeneß erfolgreich sein (Staatsanwaltschaft) wird es eine komplett neue Verhandlung geben.
Das ist ebenfalls so nicht richtig. Der BGH könnte, wenn es keine weiteren tatsächlichen Feststellungen für erforderlich hält, nach § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden. Und auch wenn es eine Revison geben würde, dann nur mit der bestehenden Anklage.
Aber wenn man natürlich sein Wissen nur aus wikipedia bezieht, .....