Die nach den FIFA-Transferregeln vorgesehene Mithaftung des übernehmennden Vereins bei der Verpflichtung eines vertragsbrüchigen Spielers steht
vor dem EuGH auf dem Prüfstand. In dem Verfahren hat der Generalanwalt nun seine Schlussanträge gestellt. Die Schadensersatzpflicht des vertragsbrüchigen Spielers ist im Kern grundsätzlich unproblematisch. Als problematisch hat der Generalanwalt aber wohl eine faktische Beweislastumkehr beurteilt: Danach droht dem übernehmenden Verein eine einjährige Transfersperre, falls er den Spieler zum Vertragsbruch angestiftet hat. Eine solche Anstiftung wird nach den FIFA-Regeln vermutet. Diese Regel betrifft aktuell bspw. den 1. FC Köln, nachdem der CAS die von der Fifa verhängte Transfersperre wegen des ablösefreien Transfers von Jaka Potocnik von Ljubljana
bestätigt hat. Die Beweislastumkehr könnte daher kippen. Dies kann man nachvollziehen, weil bei umstrittenen Vetragsbeendigungen das aufgrund der Beweislastumkehr geschaffene Risiko den Spieler faktisch unvermittelbar macht, solange die Beendigung nicht gerichtlich geklärt ist. Eine Änderung könnte dann bspw. so aussehen, dass Sanktionen gegen den aufnehmenden Verein nur bei nachgewiesener Anstiftung zum Vertragsbruch in Betracht kommen. Das Verfahren ist darüber hinaus allerdings zusätzlich durch eine kartellrechtliche Problematik überlagert, die
laut dem bereits eingangs verlinkten Artikel ähnlich gravierende Folgen wie das Boseman-Urteil haben könnte. Wie realistisch das ist, vermag ich nicht zu beurteilen.