speedclem
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Was soll denn der Quatsch von Dir?
Lies Mal.
§ 78
Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
Der Versuch des Mordes verjährt ebenso wenig wie der vollendete Mord
der kriegt seine strafe, in unserem system. alles andere ist Blödsinn
Die Strafverfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c StGB)
Mit Eintritt der Verfolgungsverjährung ist die Ahndung der Tat und die Anordnung weiterer Maßnahmen ausgeschlossen. Mit der Ausnahme des Mords verjähren alle Straftaten spätestens nach dreißig Jahren. Mord verjährt hingegen nie. Selbst der versuchte Mord und die Teilnahme unterliegen nicht der Verjährung. Je nach Straftat gelten unterschiedliche Verjährungsfristen im Strafrecht.
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