hierzu müsste es aber klar regelungen geben wann und wie das passieren soll. im fall schwarz ist nämlich strafrechtlich absolut nicht übrig geblieben, das verfahren wurde eingestellt es kam zu keinerlei verurteilung!
Es ist zwar zu keiner Verurteilung gekommen, es ist aber sehr wohl zur Feststellung von Fehlverhalten von beiden Seiten gekommen. Das Gericht hat festgestellt, dass das Merkmal einer gefährlichen Körperverletzung nicht vorgelegen hat, Herr Schwarz aber sehr wohl den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllt hat und letztlich hat die Tatsache, dass von der Gegenseite nach Aussage einer Zeugin ebenfalls der Tatbestand einer einfachen Körperverletzung erfüllt wurde, dazu geführt, dass man das strafrechtlich relevante Verhalten als Bagatelldelikt eingestuft und das Verfahren eingestellt hat. Insoweit ist die Aussage irreführend, dass strafrechtlich absolut nichts übrig geblieben ist. Die Einstellung eines Verfahrens durch das Auferlegen einer Geldauflage stellt ein vereinfachtes Erledigungsverfahren bei "mittlerer Kriminalität" dar (§ 153a StPO), wobei das Akzeptieren einer solchen Geldauflage oftmals auch durch den Zahlenden aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgt und nicht automatisch mit der Anerkennung einer Schuld verbunden ist. Der Ausspruch des Richters „Der Schlag hätte anders ausgeführt werden können und müssen und als Profiboxer muss man in der Lage sein, das dosieren zu können.“ ist in diesem Zusammenhang mindestens mal als vom Ausdruck her fragwürdig zu betrachten.
Der Richter wollte damit zum Ausdruck bringen, dass es mildere Mittel zur Abwehr eines ebenfalls rechtswidrigen Angriffs auf die eigene Gesundheit durch eine erkennbar körperlich unterlegene Person gibt und Herr Schwarz das hätte berücksichtigen müssen (Verhältnismäßigkeit der Mittel).
In der Sache selbst dürfte unzweifelhaft sein, dass der Schlag eines Schwergewichtsboxers andere Wirkung erzielt, als der einer darauf nicht trainierten Frau. Vor diesem Hintergrund und im Gegensatz zu der fragwürdig formulierten Aussage des Richters bleibt jedem Menschen mit ein bisschen Verstand festzustellen, dass auch abseits einer strafrechtlichen Verurteilung das Verhalten von Herrn Schwarz im Hinblick auf die zu erwartende Schadenswirkung einfach nur asozial und dämlich ist.
Für Menschen, deren Körper keine Waffe ist, die sich daher externer Waffen bedienen, ist im deutschen Recht eine waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung vorgesehen. Moralisch kann man diese Kriterien durchaus auf einen Profiboxer, übertragen dessen Körper eine Waffe ist:
"Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen [...] missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden."
Insofern kann man die Forderungen nach einem Boykott sehr wohl nachvollziehen und die Tatsache, dass Herr Schwarz sich nun öffentlich äußert, ohne mit dem Opfer seiner Tat den Ausgleich zu suchen, ist auch nicht geeignet, den Worten der Umkehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Ich halte Hinweise auf das Fehlverhalten anderer Boxer in der Vergangenheit und dem Umgang damit in diesem Zusammenhang für wenig zielführend.