Ich habe keine Ahnung wie man hier etwas in den Spoiler setzt, von daher hier noch mehr Nerd-Kram ohne Themenbezug für @Flöpper
Ich weiß dass du das geschrieben hast, so war's nicht gemeint Ich wollte das nur deutlich voneinander trennen.
Bzgl Betriebsrisiko: kurz gesagt halte ich z.B. eine angeordete Betriebsschließung im Einzelhandel oder der Gastronomie für einen Fall des Betriebsrisikos, insbesondere da das erhöhte Infektionsrisiko, das von diesen auf Kundenfrequenz ausgelegten Betrieben ausgeht mMn diesen nach ihrer Art und dem dort jeweils ausgeübten Gewerbe innewohnt. Wofür z.B. eine Entscheidung spricht, die bzgl eines Flugverbotes wegen einer Aschewolke ergangen ist. Die Gegenmeinungen stellen z.B. darauf ab, dass eine Pandemie vergleichbar mit Unruhen oder einer Kriegssituation sei. Sollte es ein solcher Fall vor das BAG schaffen wird's interessant, wobei ich mir schon aus politischen Gründen keine Entscheidung für die Arbeitgeberseite vorstellen kann.
Und ich bin meist komplett in der Praxis verhaftet. War auch eher spaßig gemeint, ich konnte es mir nicht verkneifen
Ich kann mir zwar nur schwer vorstellen, dass das nicht bzw nur schwer zu trennen wäre, insbesondere da mMn nur in extremen Ausnahmefällen das bloße Infektionsrisiko zu einer Unzumutbarkeit i.S.d. § 275 BGB führen dürfte. Ich verstehe aber was du meinst und damit darstellen wolltest.
Nett von dir, aber ich koche auch nur mit Wasser und halte nebenbei bemerkt fachlich soweit ich das von hier beurteilen kann ziemlich viel von dir, falls das nicht so rübergekommen sein sollte.
Ich habe ja auch nicht geschrieben, dass es im Fall Kante so ist, sondern von einer Gefährdung für alle Arbeitnehmer gesprochen. Dass die Rolle einer Pandemie in diesem Kontext umstritten ist, überrascht mich zwar nicht, wenn man bedenkt, wer sich da mit welchen Interessen so im Schrifttum tummelt (mein Favorit: Anwaltsaufsätze!), ist aber schon eher etwas unnötig: Das klassische Lehrbuchbeispiel ist die Naturkatastrophe, wenn ich das recht entsinne. Da ist die Seuche jetzt nicht so fürchterlich weit von weg. Zugegeben: Da wirst du die Güte der Argumente besser nachvollziehen können als ich.
Ich weiß dass du das geschrieben hast, so war's nicht gemeint Ich wollte das nur deutlich voneinander trennen.
Bzgl Betriebsrisiko: kurz gesagt halte ich z.B. eine angeordete Betriebsschließung im Einzelhandel oder der Gastronomie für einen Fall des Betriebsrisikos, insbesondere da das erhöhte Infektionsrisiko, das von diesen auf Kundenfrequenz ausgelegten Betrieben ausgeht mMn diesen nach ihrer Art und dem dort jeweils ausgeübten Gewerbe innewohnt. Wofür z.B. eine Entscheidung spricht, die bzgl eines Flugverbotes wegen einer Aschewolke ergangen ist. Die Gegenmeinungen stellen z.B. darauf ab, dass eine Pandemie vergleichbar mit Unruhen oder einer Kriegssituation sei. Sollte es ein solcher Fall vor das BAG schaffen wird's interessant, wobei ich mir schon aus politischen Gründen keine Entscheidung für die Arbeitgeberseite vorstellen kann.
Letzteres ist natürlich richtig und war eher der Versuch, das verständlich einzuordnen, ohne nun lang und breit auf den Unterscheid zwischen Betriebsrisiko und Unmöglichkeit einzugehen. Zu - nunmehr meiner - Ehrenrettung: Das Verhältnis von § 275-326 und § 615 ist zumindest im Schrifttum noch immer ziemlich nebulös/umstritten. Aber du hast natürlich recht: Die maßgebliche Rechtsprechung trennt da. Ich bin halt manchmal noch mit einem Bein im Elfenbeinturm .
Und ich bin meist komplett in der Praxis verhaftet. War auch eher spaßig gemeint, ich konnte es mir nicht verkneifen
Juristisch schon. Mit Blick auf den Lebenssachverhalt ist es da schon nicht so einfach, die unterschiedliche rechtliche Bewertung von Fällen, die auf den ersten Blick sehr ähnlich wirken, begreiflich zu machen. Den letztlich ist der maßgebliche Unterschied ja, ob die Weisung des Arbeitgebers für alle Beschäftigten unzumutbar ist (bzw. über das iRd Arbeitsverhältnis zumutbar zu verlangende hinausreicht), oder eben nur aufgrund in der Person des einzelnen Arbeitnehmers liegenden Gründen die Leistung im Einzelfall verweigert werden kann. Ich glaube auch, dass die Abgrenzung im Einzelfall nicht ganz so einfach ist (natürlich nicht im Kante-Fall, da ist es klar).
Ich kann mir zwar nur schwer vorstellen, dass das nicht bzw nur schwer zu trennen wäre, insbesondere da mMn nur in extremen Ausnahmefällen das bloße Infektionsrisiko zu einer Unzumutbarkeit i.S.d. § 275 BGB führen dürfte. Ich verstehe aber was du meinst und damit darstellen wolltest.
Im Allgemeinen gilt natürlich: Da kennst du dich besser aus, ich wollte nur nich auf mir sitzen lassen, diese Unterscheidung komplett verwischt/ignoriert zu haben.
Nett von dir, aber ich koche auch nur mit Wasser und halte nebenbei bemerkt fachlich soweit ich das von hier beurteilen kann ziemlich viel von dir, falls das nicht so rübergekommen sein sollte.
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