Nur mal so unter Freunden (und wenn es dich interessiert) ein Artikel der sich ausführlich mit den besagten Dingen beschäftigt.
Man kann/muß es anders sehen:
Die angeführten Gründe des Stadionverkaufs entsprechen leider nicht immer den Tatsachen. Zur Klarstellung folgendes:
1. Die Gefahr, dass Zahlungen an ausländische Empfänger nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, besteht immer dann, wenn der Empfänger nicht genannt wird. Bereits Ende 2002 hat im Falle Djorkaeff die Fa. Clubber Marketing AG in der Schweiz dem FCK die Hintergründe dieses Transfers offen gelegt. Eine Aussage darüber, wer Eigentümer der AG ist, konnte die Schweizer Firma nicht treffen, weil es sich bekanntlich in der Schweiz stets um Inhaberaktien handelt. Aus diesem Grunde ist eine Benennung der Eigner nicht möglich. Im Laufe der mit dem Finanzamt und dem FCK geführten Korrespondenz durch die Clubber AG wurde auch geklärt, dass in dem der AG überwiesenen Betrag eine Summe von 6 Millionen DM enthalten war, die zur Ablösung bei Inter Mailand bereit gestellt wurde. Insofern ist die Vermutung bzw. Behauptung von bestimmter Stelle nicht zutreffend, die einen Betrag von rd. 9 Mio DM für Persönlichkeitsrechte angesetzt hatten. Danach hat das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht weiter verfolgt. In diesem Zusammenhang muss bereits darauf hingewiesen werden, dass sowohl bei der PwC als auch beim FCK alle entlastenden Argumente gegen eine Steuerhinterziehung im Falle Djorkaeff nicht beachtet wurden.
2. Die von der PwC erstellten Gutachten zur steuerlichen Würdigung beruhten stets auf Vermutungen, wobei man auch darauf hinwies, dass die steuerlichen Ergebnisse unter der Prämisse standen, dass Beweise vorgelegt werden können. So hat die PwC in Ihrem Entwurf eines Gutachtens vom 19.12.2002 ( Seite 40 ) selbst darauf hingewiesen, dass nach einer Mitteilung vom RA Dr. Winter im Falle Djorkaeff eine andere Auffassung vertreten werden kann, wenn der Spieler seine Rechte gegen Gewährung von Pensionsansprüchen an die Clubber AG abgetreten hat. Diesen Sachverhalt „ können wir derzeit mangels weiterer Vertragsunterlagen und fehlender Sachverhaltskenntnis nicht beurteilen“. Beweise für die vermutete und behauptete Steuerhinterziehung lagen auch im Mai 2003 bei Abschluss der Tatsächlichen Verständigung nicht vor, ebenso wenig bei Erlass der Lohnsteuerhaftungsbescheide. Dies ist umso erstaunlicher, als das Finanzamt Steuerbescheide nur erlassen kann, wenn es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Steuerhinterziehung beweisen kann.
3. Von Seiten des FCK wird behauptet, dass der Verein keine Selbstanzeige beim Finanzamt gestellt hätte. Dies entspricht keinesfalls den Fakten, da die PwC mit Schreiben vom 02.12.2002 an das Finanzamt Kaiserslautern mitgeteilt hat, dass sie den FCK steuerlich vertreten und beauftragt sind, alle notwendigen Schritte einzuleiten zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten. In diesem Schreiben weißt die PwC daraufhin, dass eine Haftung des FCK für hinterzogene Lohnsteuer nach § 42d EStG ausgeschlossen ist, wenn der Verein die nach § 41c (4) EStG vorgesehene Anzeige vornimmt ( Zitat: „was mit diesem Schreiben erfolgt ist“ ).
4. Gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide wäre Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, weil die Bescheide schlichtweg nicht hätten erlassen werden dürfen. Wie im Aktenvermerk des Finanzamtes vom 05.12.2002 hervorgeht, hatte das Finanzamt selbst darauf hingewiesen, dass eine Lohnsteuerhaftung derzeit nicht in Frage käme, weil zuerst die gerichtlichen Ermittlungen abgewartet werden müssten. Offensichtlich hat Jäggi auf einer Tatsächlichen Verständigung in bekannter Höhe bestanden. Er wollte damit Druck auf die Banken, die Stadt und das Land ausüben, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Hierzu benötigte er einen hohen Betrag, den er auch noch nach Übernahme der Lohnsteuer durch den FCK fast verdoppelte.
5. Es lag damals ein Gutachten vor, wonach der Stadionverkauf nicht erforderlich gewesen wäre, wenn der FCK nicht diese hohe Steuerforderung akzeptiert hätte. Dass diese Forderung entschieden zu hoch angesetzt wurde, war zum Teil bereits damals erkennbar ( Umfangreicher Schriftverkehr mit der Clubber AG und RA Misamer ). Das Landgericht Kaiserslautern hat aufgrund dieser Beweislage zugunsten der ehemaligen Vorstandsmitglieder entschieden. Andere Möglichkeiten, den Verkauf abzuwenden, wurden offensichtlich nicht in Erwägung gezogen ( Verkauf von Spielern, Vermarktung des Stadionnamens ). Durch den Schnellschuss von Jäggi konnten diese Maßnahmen jedoch nicht mehr durchgeführt werden.
6. Um der DFL die Höhe der Steuerverbindlichkeiten mitzuteilen, hätte es keiner Tatsächlichen Verständigung bedurft. Aufgrund der massiven Einwendung seitens der Clubber AG sowieso von RA Misamer wäre man bei beiderseitigem guten Willen zu einem Ergebnis gekommen, das sich in Richtung Landgerichtsurteil bewegt hätte. Dass auch das Finanzamt nicht sicher war, was die Höhe der Steuerschuld anging, geht schon daraus hervor, dass es aufgrund des Einspruchs der Eheleute Djorkaeff gegen deren Einkommensteuerbescheid am 23.05.2003 Aussetzung der Vollziehung genehmigte, was nur möglich ist, wenn ernstliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen.
7. Es trifft nicht zu, dass eine Tatsächliche Verständigung „ jederzeit absolut verbindlich“ ist. Es gibt auch hierbei Fälle von Unwirksamkeit, wie es in verschiedenen OFD-Erlassen ausgeführt wird ( z.B. offensichtlich unzutreffendes Ergebnis ). Auffällig im Protokoll zur Tatsächlichen Verständigung vom 22.05.2003 ist, dass die Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung zwar als Arbeits- und Zeitaufwändig bezeichnet wurden, gleichzeitig aber darauf hingewiesen worden ist, dass sie nicht grundsätzlich unmöglich sind. Weshalb man von dieser Möglichkeit zur genauen Ermittlung der Steuerschuld keinen Gebrauch gemacht hat, erlaubt weitere Spekulationen.