StGB § 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erwägt, oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
einen Versicherungsfall vortäuscht, nach dem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248 a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73b sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Zu Absatz 1: Nachdem was bekannt ist, kann man annehmen, dass Hoyzer den Tatbestand des Betruges erfüllt hat. Er hat, in der Absicht sich und dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, vorsätzlich Tatsachen falsch dargestellt. Ein Vermögensnachteil ist beispielsweise dem HSV dadurch eindeutig entstanden.
Bleibt weiter zu prüfen, ob nicht sogar ein besonders schwerer Fall des Betruges vorliegt.
Absatz 3 ist da relevant. Hoyzer wurde beauftragt und bekam Geld für seine Manipulationen. Dieses Geld bekam er vermutlich von diesen leuten aus dem bekannten Cafe. Sollte sich jetzt nachweisen lassen, dass diese eine Bande darstellen und sich zur fortgesetzten Begehung vereinigt haben, käme der besonders schwere Fall in Frage. Dass es sich um die fortgesetzte Begehung dieser Betrugsdelikte handelt scheint unstrittig zu sein, da sich die Manipulation nicht auf das Spiel Paderborn-HSV beschränkt. ein hoher Vermögensnachteil ist dabei auch entstanden. Also liegt auch hier der Verdacht nahe, dass die Tatbestandsmässigkeit des Absatzes 3 gegeben ist.
Ob auch Absatz 5 Anwendung finden kann, kann ich nicht beurteilen, dazu weiss man da noch zuwenig. Ist aber meiner Meinung nach auf jeden Fall möglich und zu prüfen.
Ich denke eindeutiger kann es eigentlich nicht sein und die Staatsanwaltschaft prüft ja auch dahingehend.
Ich denke Hoyzer wird sich da in keiner Weise mehr aus der Affäre ziehen.
Der einfache Betrug wird ihm auf jeden Fall nachgewiesen werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erwägt, oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
einen Versicherungsfall vortäuscht, nach dem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248 a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73b sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Zu Absatz 1: Nachdem was bekannt ist, kann man annehmen, dass Hoyzer den Tatbestand des Betruges erfüllt hat. Er hat, in der Absicht sich und dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, vorsätzlich Tatsachen falsch dargestellt. Ein Vermögensnachteil ist beispielsweise dem HSV dadurch eindeutig entstanden.
Bleibt weiter zu prüfen, ob nicht sogar ein besonders schwerer Fall des Betruges vorliegt.
Absatz 3 ist da relevant. Hoyzer wurde beauftragt und bekam Geld für seine Manipulationen. Dieses Geld bekam er vermutlich von diesen leuten aus dem bekannten Cafe. Sollte sich jetzt nachweisen lassen, dass diese eine Bande darstellen und sich zur fortgesetzten Begehung vereinigt haben, käme der besonders schwere Fall in Frage. Dass es sich um die fortgesetzte Begehung dieser Betrugsdelikte handelt scheint unstrittig zu sein, da sich die Manipulation nicht auf das Spiel Paderborn-HSV beschränkt. ein hoher Vermögensnachteil ist dabei auch entstanden. Also liegt auch hier der Verdacht nahe, dass die Tatbestandsmässigkeit des Absatzes 3 gegeben ist.
Ob auch Absatz 5 Anwendung finden kann, kann ich nicht beurteilen, dazu weiss man da noch zuwenig. Ist aber meiner Meinung nach auf jeden Fall möglich und zu prüfen.
Ich denke eindeutiger kann es eigentlich nicht sein und die Staatsanwaltschaft prüft ja auch dahingehend.
Ich denke Hoyzer wird sich da in keiner Weise mehr aus der Affäre ziehen.
Der einfache Betrug wird ihm auf jeden Fall nachgewiesen werden.