Sofern die Summen 2,3 Mio verjährt und 900.000 übrig tatsächlich stimmen wäre eine Freiheitsstrafe auf Bewährung durchaus machbar. Ob diese Summen aber stimmen weiß wohl außer Hoeneß, dem Finanzamt und der Sta niemand. Kann auch sein, dass der Hoeneß abgewartet hat, bis die hauptsächliche Summe strafrechtlich verjährt ist. Aber irgendwie scheint mir die Sache auch fishy zu sein. Gemunkelt wurde das in Strafverteidigerkreisen in München schon länger, dass Hoeneß wohl auf zwei Jahre "mit" kommen soll.
Im Übrigen ist die Millionengrenze von der hier gesprochen wird kein Ausschlußgrund für eine Bewährungsstrafe. Das wird oft missverstanden und falsch gesehen. Auch bei Hinterziehung in Millionenhöhe kann es Bewährungsstrafe geben.
Der BGH 2012:
Der in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist bei besonders hohen Hinterziehungsbeträgen dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein kann. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGHSt 53, 71, 86 mwN).
Im Übrigen ist die Millionengrenze von der hier gesprochen wird kein Ausschlußgrund für eine Bewährungsstrafe. Das wird oft missverstanden und falsch gesehen. Auch bei Hinterziehung in Millionenhöhe kann es Bewährungsstrafe geben.
Der BGH 2012:
Der in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist bei besonders hohen Hinterziehungsbeträgen dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein kann. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGHSt 53, 71, 86 mwN).