Jünter schrieb:Edit: Zwanziger hat soeben die Unterlassungserklärung Netzers abgelehnt. :clown:
Dann wird Netzer Klage erheben müssen, wenn er Zwanziger zur Unterlassung zwingen will. Und ist nicht genau diese weitere Plattform das, was Zwanziger will? Die Frau von Netzer kann sich dann auch schon auf das Medien-Echo freuen, wenn sie im Prozess aussagen muss.
Interessant ist auch die Frage der Beweislast, was hier prozessentscheidend sein könnte, falls keiner Partei der Beweis gelingt. Grundsätzlich muss der Kläger in Rechtsstreitigkeiten über Unterlassungen die Unrichtigkeit der Äußerungen beweisen (denn diese begründen den Anspruch). Im Äußerungsrecht ist jedoch anerkannt, dass in bestimmten Konstellationen derjenige, der die Behauptungen in die Welt setzt, die Richtigkeit beweisen muss (erweiterte Darlegungslast beim Äußernder). Das ist z.B. der Fall, wenn es um ehrverletztende Aussagen geht (beispielsweise wenn es um "üble Nachrede" gem. § 186 StGB geht).
Wenn wir annehmen, dass diese Beweislastumkehr Zwanziger treffen würde, könnte diese aber wiederum entfallen, wenn er sich auf die Wahrnehmung eines berechtigten Informationsinteresses berufen kann. Ich müsste mal schauen, wann dieser Rechtfertigungsgrund regelmäßig vorliegt.
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