@Young Kaelin
Die Fragen, die du aufwirfst sind für den Prozess schlicht irrelevant und sollten im Ermittlungsverfahren geklärt worden sein. Und wenn sich z. B. bei der Hausdurchsuchung keine Anhaltspunkte für andere Konten ergeben haben, dann ist das halt so. Was soll man in dem Prozess "erörtern".
Das Gericht muss nicht wissen, woher das Geld stammt, denn z. B. Untreue bzw. Handlungen, die eine Untreue begründen würden. steht nicht in der Anklageschrift.
Und ansonsten er Hinweis wegen Bananenrepublik: In Deutschland werden im Strafprozess üblicherweise Handlungen behandelt, die einen Straftatbestand verwirklichen könnten. Das ist hier die Steuerhinterziehung in x Fällen. Die Höhe der Steuerhinterziehung auf Grund der begangenen Einzelhandlungen ist nicht tatbestandlich. Und wenn eine sachverständige Zeugin (die Mitarbeiterin der Steuerfahndung) einen Betrag benennt, dann kann sich das Geericht diesen natürlich zu eigen machen, besonders wenn die Verteidigung diesen nicht in Abrede stellt. Die Höhe hat auch "nur" beim Strafmaß Auswirkungen.
Sollte sich herausstellen, dass weitere Konten bestehen und weitere Steuern hinterzogen worden sein, dann würde dies in einem separaten Verfahren behandelt und ggfs. eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.
Vergleich: Eine Bande von Einbrechern begeht ganz viele Einbrüche, man schnappt sie, 10 Einbrüche können nachgewiesen werden, sie werden verdächtigt 10 weitere begangen zu haben. Sollten sich zunächst keine Beweise finden, kann die StA wegen der nachweisbaren Einbrüche sehr wohl eine Verurteilung bewirken, ohne die andern Taten zu "verlieren". Und sie ist auch nicht gehindert, später noch einen Mord anzuklagen, sollte dieser bei einem der nicht nachweisbaren Einbrüche begangen worden sein.
Sollte dies in der Schweiz anders sein, würde mich das extrem wundern.
Die Fragen, die du aufwirfst sind für den Prozess schlicht irrelevant und sollten im Ermittlungsverfahren geklärt worden sein. Und wenn sich z. B. bei der Hausdurchsuchung keine Anhaltspunkte für andere Konten ergeben haben, dann ist das halt so. Was soll man in dem Prozess "erörtern".
Das Gericht muss nicht wissen, woher das Geld stammt, denn z. B. Untreue bzw. Handlungen, die eine Untreue begründen würden. steht nicht in der Anklageschrift.
Und ansonsten er Hinweis wegen Bananenrepublik: In Deutschland werden im Strafprozess üblicherweise Handlungen behandelt, die einen Straftatbestand verwirklichen könnten. Das ist hier die Steuerhinterziehung in x Fällen. Die Höhe der Steuerhinterziehung auf Grund der begangenen Einzelhandlungen ist nicht tatbestandlich. Und wenn eine sachverständige Zeugin (die Mitarbeiterin der Steuerfahndung) einen Betrag benennt, dann kann sich das Geericht diesen natürlich zu eigen machen, besonders wenn die Verteidigung diesen nicht in Abrede stellt. Die Höhe hat auch "nur" beim Strafmaß Auswirkungen.
Sollte sich herausstellen, dass weitere Konten bestehen und weitere Steuern hinterzogen worden sein, dann würde dies in einem separaten Verfahren behandelt und ggfs. eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.
Vergleich: Eine Bande von Einbrechern begeht ganz viele Einbrüche, man schnappt sie, 10 Einbrüche können nachgewiesen werden, sie werden verdächtigt 10 weitere begangen zu haben. Sollten sich zunächst keine Beweise finden, kann die StA wegen der nachweisbaren Einbrüche sehr wohl eine Verurteilung bewirken, ohne die andern Taten zu "verlieren". Und sie ist auch nicht gehindert, später noch einen Mord anzuklagen, sollte dieser bei einem der nicht nachweisbaren Einbrüche begangen worden sein.
Sollte dies in der Schweiz anders sein, würde mich das extrem wundern.